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8 B 285/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-22, 8 B 285/24
8 B 285/24Tribunal administratif22 mai 2024
1. Ein zeitlich auf Wochenenden und Feiertage beschränktes und nur für einen begrenzten Streckenabschnitt geltendes Verkehrsverbot für Krafträder (VZ 255) stellt keine faktische Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar, sondern eine auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO angeordnete Beschränkung des Gemeingebrauchs. 2. Ein Verbot von Krafträdern nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO aufgrund einer qualifizierten Gefahrenlage setzt nicht notwendig voraus, dass dieses durch ein langjähriges, statistisch erfasstes Unfallgeschehen unterlegt ist. 3. Bei einem Verkehrsverbot für Krafträder ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse, die Straße im Rahmen der Widmung zu Freizeitzwecken zu befahren, in die Abwägung einzustellen. 4. Die Straßenverkehrsbehörde ist gehalten, vor einem unbeschränkten Verbot für Krafträder ein auf bestimmte Tage und Uhrzeiten beschränktes Verbot in Betracht zu ziehen. 5. Neue Verkehrszeichen oder Straßenausstattungselemente, die in Modellversuchen erprobt werden, müssen nicht als milderes Mittel berücksichtigt werden. Die Straßenverkehrsbehörde kann zunächst die Erprobung und Auswertung abwarten.
Entscheidungsdatum: 2024-05-22
Aktenzeichen: 8 B 285/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0522.8B285.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: StVO § 45 Abs. 1 Satz 1; StVO § 45 Abs. 9
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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