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4 E 686/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-17, 4 E 686/22
4 E 686/22Tribunal administratif17 mai 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-17
Aktenzeichen: 4 E 686/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0517.4E686.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Auf die Beschwerde der Kläger gegen den ihre Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4.9.2020 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.6.2022 werden
Die von den Klägern an den Beigeladenen zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf insgesamt
599,26 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.5.2018,
und
Die von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf insgesamt
886,90 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.5.2018 aus einem Betrag von 311,63 Euro und ab dem 26.7.2018 aus einem Betrag von 575,27 Euro.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (33,00 Euro). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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