Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-29, 19 E 288/24

19 E 288/24Tribunal administratif29 avr. 2024

Regest

Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses haben, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben kann (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 8).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 288/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-29

Aktenzeichen: 19 E 288/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0429.19E288.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze

Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses haben, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben kann (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 8).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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