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4 B 599/22 und 4 E 427/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-22, 4 B 599/22 und 4 E 427/22
4 B 599/22 und 4 E 427/22Tribunal administratif22 avr. 2024
1. Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gegen die vollziehbaren Regelungen erhobenen Rechtsbehelfs maßgebliche Bedeutung zu. 2. Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsache zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in die Berufsfreiheit des Betroffenen nicht aus. Vielmehr müssen überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, weil eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. 3. Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Betroffenen vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen.
Entscheidungsdatum: 2024-04-22
Aktenzeichen: 4 B 599/22 und 4 E 427/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0422.4B599.22UND4E427.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; GewO § 34a
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.5.2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Damit erledigt sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
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