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19 B 263/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-16, 19 B 263/24
19 B 263/24Tribunal administratif16 avr. 2024
1. Der Schulleiter, der einem nicht steuerbaren aggressiven Fehlverhalten eines Schülers mit einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW begegnen will, übt das ihm durch die Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn er zuvor alle Möglichkeiten sonderpĭdagogischer Unterstützung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 ‑ 19 B 1896/21 ‑, juris, Rn. 6). 2. Bei einem Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung in einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW gehört zu den danach vorrangig auszuschöpfenden sonderpädagogischen Fördermaßnahmen auch ein Wechsel des Förderorts an eine Förderschule nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 ‑ 19 B 1896/21 ‑, juris, Rn. 14).
Entscheidungsdatum: 2024-04-16
Aktenzeichen: 19 B 263/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0416.19B263.24.00
Dokumenttyp: Sonstige
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 19 Abs. 2 Nr. 3; SchulG NRW § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2; SchulG NRW § 20 Abs. 5; SchulG NRW § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; SchulG NRW § 54 Abs. 3; AO-SF § 17 Abs. 2 und 3; AO-SF § 21 Abs. 7 Sätze 1 und 2
Der Schulleiter, der einem nicht steuerbaren aggressiven Fehlverhalten eines Schülers mit einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW begegnen will, übt das ihm durch die Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn er zuvor alle Möglichkeiten sonderpĭdagogischer Unterstützung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 ‑ 19 B 1896/21 ‑, juris, Rn. 6).
Bei einem Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung in einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW gehört zu den danach vorrangig auszuschöpfenden sonderpädagogischen Fördermaßnahmen auch ein Wechsel des Förderorts an eine Förderschule nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 ‑ 19 B 1896/21 ‑, juris, Rn. 14).
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