Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-03, 6 A 319/22

6 A 319/22Tribunal administratif3 avr. 2024

Regest

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung wendet.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 319/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-03

Aktenzeichen: 6 A 319/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0403.6A319.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 22 Abs. 4; VAPPol II Bachelor § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b); VAPPol II Bachelor § 14 Abs. 2

Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 8.134,08 Euro festgesetzt.

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