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6 A 319/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-03, 6 A 319/22
6 A 319/22Tribunal administratif3 avr. 2024
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung wendet.
Entscheidungsdatum: 2024-04-03
Aktenzeichen: 6 A 319/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0403.6A319.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 22 Abs. 4; VAPPol II Bachelor § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b); VAPPol II Bachelor § 14 Abs. 2
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung wendet.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 8.134,08 Euro festgesetzt.
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