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10 D 41/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-27, 10 D 41/19.NE
10 D 41/19.NETribunal administratif27 mars 2024
Die Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten bedarf, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, der konkreten und präzisen Benennung der jeweiligen Immissionsorte.
Entscheidungsdatum: 2024-03-27
Aktenzeichen: 10 D 41/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0327.10D41.19NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; DIN 45691:2006-12
Die Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten bedarf, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, der konkreten und präzisen Benennung der jeweiligen Immissionsorte.
Der Bebauungsplan Nr. 000 „Y.- Straße/H.- Straße“ der Stadt W. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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