Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-18, 1 A 173/22

1 A 173/22Tribunal administratif18 mars 2024

Regest

Eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG ist jeder Verkehrsweg, der von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder zulässiger- und üblicherweise mit einem privaten Kraftfahrzeug befahren wird. Hierzu zählen auch Strecken, bei denen das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder das private Kraftfahrzeug für einen nur untergeordneten Teilabschnitt der Gesamtstrecke seinerseits transportiert werden muss (hier: mit einer regelmäßig verkehrenden, einen Fluss querenden Autofähre). Die nähere Umschreibung der in Betracht kommenden (regelmäßig verkehrenden) Beförderungsmittel als „öffentlich“ stellt nicht auf die Rechtsform des das jeweilige Beförderungsmittel betreibenden Unternehmens ab. Sie verlangt vielmehr (nur), dass das Beförderungsmittel grundsätzlich von jedermann genutzt werden kann. Das ist (selbstverständlich) auch bei Entgeltlichkeit der Beförderungsleistung der Fall. Zu den Voraussetzungen der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 173/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-18

Aktenzeichen: 1 A 173/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0318.1A173.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: TGV § 1 Abs. 3 Nr. 1; TGV § 7 Abs. 1; BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)

Leitsätze

Eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG ist jeder Verkehrsweg, der von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder zulässiger- und üblicherweise mit einem privaten Kraftfahrzeug befahren wird. Hierzu zählen auch Strecken, bei denen das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder das private Kraftfahrzeug für einen nur untergeordneten Teilabschnitt der Gesamtstrecke seinerseits transportiert werden muss (hier: mit einer regelmäßig verkehrenden, einen Fluss querenden Autofähre).

Die nähere Umschreibung der in Betracht kommenden (regelmäßig verkehrenden) Beförderungsmittel als „öffentlich“ stellt nicht auf die Rechtsform des das jeweilige Beförderungsmittel betreibenden Unternehmens ab. Sie verlangt vielmehr (nur), dass das Beförderungsmittel grundsätzlich von jedermann genutzt werden kann. Das ist (selbstverständlich) auch bei Entgeltlichkeit der Beförderungsleistung der Fall.

Zu den Voraussetzungen der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 624,00 Euro festgesetzt.

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