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2 A 131/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-14, 2 A 131/23
2 A 131/23Tribunal administratif14 mars 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-14
Aktenzeichen: 2 A 131/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0314.2A131.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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