Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-14, 10 A 299/24

10 A 299/24Tribunal administratif14 mars 2024

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 299/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-14

Aktenzeichen: 10 A 299/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0314.10A299.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

  1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

  1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  1. Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

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