Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-11, 19 E 99/24

19 E 99/24Tribunal administratif11 mars 2024

Regest

1. Dem Einbürgerungsbewerber, der sich auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nach § 10 Abs. 6 StAG beruft, obliegt es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen (wie OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2020 ‑ 19 A 2379/18 ‑, juris, Rn. 87). 2. Aus einem fachärztlichen Attest zum Beleg einer psychischen Erkrankung muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 19 A 2172/20 ‑, juris, Rn. 8).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 99/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-11

Aktenzeichen: 19 E 99/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0311.19E99.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; StAG § 10 Abs. 4; StAG § 10 Abs. 6; StAG § 37 Abs. 1 Satz 2; AufenthG § 82 Abs. 1

Leitsätze

  1. Dem Einbürgerungsbewerber, der sich auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nach § 10 Abs. 6 StAG beruft, obliegt es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen (wie OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2020 ‑ 19 A 2379/18 ‑, juris, Rn. 87).

  2. Aus einem fachärztlichen Attest zum Beleg einer psychischen Erkrankung muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 19 A 2172/20 ‑, juris, Rn. 8).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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