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13 B 1047/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-11, 13 B 1047/22
13 B 1047/22Tribunal administratif11 mars 2024
1. Auch dem Entgeltbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ist eine Erheblichkeitsschwelle immanent. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang der glücksspielrechtlichen Regelung mit § 33h Nr. 3 GewO, der seinerseits auf § 284 StGB Bezug nimmt. Der Landesgesetzgeber darf den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels bei „anderen“ Spielen mit Gewinnmöglichkeit nicht weiter fassen als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB, für den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Einsatz geleistet werden muss, der nicht ganz unbeträchtlich ist. 2. „Andere“ Spiele im Sinne des § 33d GewO sind nicht nur sogenannte Geschicklichkeitsspiele, sondern u. a. auch Glücksspiele unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Entgelts, die nicht als solche im Sinne des § 284 StGB einzuordnen sind. Dabei erfasst § 33d GewO nicht nur terrestrische Spiele, sondern auch Online-Spiele.
Entscheidungsdatum: 2024-03-11
Aktenzeichen: 13 B 1047/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0311.13B1047.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: GlüStV 2021 § 3; GewO § 33h Nr. 3; GewO § 33d; StGB § 284
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. August 2022 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der durch die Antragstellerin in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage (24 K 3859/22) gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes B. vom 15. Juni 2022 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.
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