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6 B 10/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-14, 6 B 10/24
6 B 10/24Tribunal administratif14 févr. 2024
Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, indem sie zwar die einzige Bewerberin ist, zu dessen Bewerberkreis sie jedoch nicht zählt, weil ihre Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstieße.
Entscheidungsdatum: 2024-02-14
Aktenzeichen: 6 B 10/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.6B10.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 19 Abs. 4; LVO NRW § 7 Abs. 1 Satz 1
Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, indem sie zwar die einzige Bewerberin ist, zu dessen Bewerberkreis sie jedoch nicht zählt, weil ihre Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstieße.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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