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4 B 1434/23 und 4 E 919/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-07, 4 B 1434/23 und 4 E 919/23
4 B 1434/23 und 4 E 919/23Tribunal administratif7 févr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-07
Aktenzeichen: 4 B 1434/23 und 4 E 919/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0207.4B1434.23UND4E919.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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