Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-30, 12 B 1348/23

12 B 1348/23Tribunal administratif30 janv. 2024

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 B 1348/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-30

Aktenzeichen: 12 B 1348/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0130.12B1348.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2023 - 19 L 1684/23 - ist wirkungslos, soweit mit diesem die Anträge der Antragstellerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2023 eingelegten Widersprüche abgelehnt worden sind und über die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens entschieden worden ist.

Für die erste Instanz tragen die Antragstellerinnen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 3/4 und je 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten beider Antragstellerinnen zu je 1/4. Für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerinnen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei.

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