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11 A 721/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-30, 11 A 721/22.A
11 A 721/22.ATribunal administratif30 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-30
Aktenzeichen: 11 A 721/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0130.11A721.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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