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20 D 8/19.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-25, 20 D 8/19.AK
20 D 8/19.AKTribunal administratif25 janv. 2024
1. Statthafte Klageart für die Verfolgung eines Begehrens auf Änderung eines Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) ist die allgemeine Leistungsklage. 2. Die Präklusionsvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist bei einer auf die Änderung eines Nationalen Aktionsprogramms im Sinne der Nitratrichtlinie gerichteten Klage in zeitlicher Hinsicht auch anwendbar, wenn die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zur Änderung des Nationalen Aktionsprogramms bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift durchgeführt wurde. 3. 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und völkerrechtskonform. 4. Bei einem Nationalen Aktionsprogramm im Sinne der Nitratrichtlinie handelt es sich um ein Programm im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, bei dem sich der Rechtsschutz nicht nach Art. 9 Abs. 2 AK, sondern nach Art. 9 Abs. 3 AK richtet und bei dem eine materiell-rechtliche Präklusion grundsätzlich zulässig ist. 5. Zweck des formalisierten Beteiligungsverfahrens im Zuge der Erstellung bzw. Änderung eines Nationalen Aktionsprogramms im Sinne der Nitratrichtlinie ist es gerade, dem Programmersteller eine frühzeitige Auseinandersetzung mit etwaigen Alternativen auf Grundlage der Einwendungen der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Da der Vortrag in einem Klageverfahren außerhalb dieses formalisierten Beteiligungsverfahrens diesen Zweck nicht erfüllen kann, kann dieser auch nicht als Einwendung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG qualifiziert werden.
Entscheidungsdatum: 2024-01-25
Aktenzeichen: 20 D 8/19.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0125.20D8.19AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: Aarhus Konvention Art. 9 Abs. 2; Aarhus Konvention Art. 9 Abs. 3; Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) Art. 5; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; UmwRG § 7 Abs. 3 Satz 1; UmwRG § 8 Abs. 2 Nr. 2
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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