Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-19, 15 A 351/22

15 A 351/22Tribunal administratif19 janv. 2024

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 351/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-19

Aktenzeichen: 15 A 351/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0119.15A351.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 241,85 Euro festgesetzt.

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