Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-19, 10 E 780/23

10 E 780/23Tribunal administratif19 janv. 2024

Regest

Die Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet - im Verhältnis zum Gericht - der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 E 780/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-19

Aktenzeichen: 10 E 780/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0119.10E780.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: GKG § 28 Abs. 2

Leitsätze

Die Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet - im Verhältnis zum Gericht - der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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