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8 B 1160/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-18, 8 B 1160/23
8 B 1160/23Tribunal administratif18 janv. 2024
1. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, ist ausnahmsweise dann eine Frage der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (hier bejaht für eine Bedingung in einer behördlichen Zusicherung) (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -). 2. Der Streitwert in einem gegen die Anforderung einer Sicherheitsleistung gerichteten Verfahren ist in Anlehnung an das von der bürgenden Bank geforderte Entgelt (Avalprovision) zu bemessen.
Entscheidungsdatum: 2024-01-18
Aktenzeichen: 8 B 1160/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0118.8B1160.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs.1; VwGO § 123 ABs. 5
Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, ist ausnahmsweise dann eine Frage der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (hier bejaht für eine Bedingung in einer behördlichen Zusicherung) (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -).
Der Streitwert in einem gegen die Anforderung einer Sicherheitsleistung gerichteten Verfahren ist in Anlehnung an das von der bürgenden Bank geforderte Entgelt (Avalprovision) zu bemessen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
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