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3 A 1186/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-17, 3 A 1186/21
3 A 1186/21Tribunal administratif17 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-17
Aktenzeichen: 3 A 1186/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0117.3A1186.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 aufgehoben hat (Ziffer 3 des Bescheids vom 31. Oktober 2018).
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Klägerin trägt – unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses in Rechtskraft erwachsen ist – die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 874,68 € festgesetzt.
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