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31 A 1818/21.BDG•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-17, 31 A 1818/21.BDG
31 A 1818/21.BDGTribunal administratif17 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-17
Aktenzeichen: 31 A 1818/21.BDG
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0117.31A1818.21BDG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von 18 Monaten um 1/25 gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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