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6 B 1246/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-16, 6 B 1246/23
6 B 1246/23Tribunal administratif16 janv. 2024
Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsobersekretärs, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Entscheidungsdatum: 2024-01-16
Aktenzeichen: 6 B 1246/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.6B1246.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 26
Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsobersekretärs, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
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