Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-16, 19 E 756/23

19 E 756/23Tribunal administratif16 janv. 2024

Regest

Voraussetzung für den Anspruch eines Schülers oder Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Leistungen ist, dass er gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 756/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-16

Aktenzeichen: 19 E 756/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.19E756.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2 Satz 2; APO-BK § 8 Abs. 1

Leitsätze

Voraussetzung für den Anspruch eines Schülers oder Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Leistungen ist, dass er gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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