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19 E 756/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-16, 19 E 756/23
19 E 756/23Tribunal administratif16 janv. 2024
Voraussetzung für den Anspruch eines Schülers oder Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Leistungen ist, dass er gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt.
Entscheidungsdatum: 2024-01-16
Aktenzeichen: 19 E 756/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.19E756.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2 Satz 2; APO-BK § 8 Abs. 1
Voraussetzung für den Anspruch eines Schülers oder Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Leistungen ist, dass er gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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