Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-12, 8 D 92/22.AK

8 D 92/22.AKTribunal administratif12 janv. 2024

Regest

1. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 49 Abs. 2b EnWG gilt feuchte Witterung, die Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen verursacht, als seltenes Ereignis i. S. d. TA Lärm, so dass die dafür maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm anzuwenden sind. 2. Die Berücksichtigung von witterungsbedingten Anlagengeräuschen von Hochspannungsfreileitungen ist bei der Ermittlung der für die Genehmigung von Windenergieanlagen maßgeblichen Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm in der Regel entbehrlich, wenn die Gesamtbelastung durch die Windenergieanlage(n) und sonstige nach der TA Lärm als Vorbelastung zu berücksichtigende Emittenten mit Ausnahme der Koronageräusche die im Außenbereich in Anlehnung an Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (oder auch niedrigere nach Nr. 6.1 der TA Lärm maßgebliche Richtwerte) wahrt. 3. Trägt der Kläger erstmals nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG neue Tatsachen vor, ist er damit nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO dann nicht präkludiert, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den sich daraus ergebenden entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne seine Mitwirkung zu ermitteln. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich dieser Sachverhalt unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und keine weiteren Ermittlungen erfordert oder wenn dem Gericht alle maßgeblichen Tatsachen bereits aus einem Parallelverfahren bekannt sind (so schon OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 92/22.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-12

Aktenzeichen: 8 D 92/22.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.8D92.22AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: UmwRG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 3 Satz 2; UmwRG § 6; BImSchG § 10; BImSchG § 16; BImSchG § 16b; BImSchG § 19; UVPG § 7 Abs. 3; VwGO § 87b; EnWG § 49 Abs. 2b; TA Lärm Nr. 2.2; TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 2

Leitsätze

  1. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 49 Abs. 2b EnWG gilt feuchte Witterung, die Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen verursacht, als seltenes Ereignis i. S. d. TA Lärm, so dass die dafür maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm anzuwenden sind.

  2. Die Berücksichtigung von witterungsbedingten Anlagengeräuschen von Hochspannungsfreileitungen ist bei der Ermittlung der für die Genehmigung von Windenergieanlagen maßgeblichen Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm in der Regel entbehrlich, wenn die Gesamtbelastung durch die Windenergieanlage(n) und sonstige nach der TA Lärm als Vorbelastung zu berücksichtigende Emittenten mit Ausnahme der Koronageräusche die im Außenbereich in Anlehnung an Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (oder auch niedrigere nach Nr. 6.1 der TA Lärm maßgebliche Richtwerte) wahrt.

  3. Trägt der Kläger erstmals nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG neue Tatsachen vor, ist er damit nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO dann nicht präkludiert, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den sich daraus ergebenden entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne seine Mitwirkung zu ermitteln. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich dieser Sachverhalt unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und keine weiteren Ermittlungen erfordert oder wenn dem Gericht alle maßgeblichen Tatsachen bereits aus einem Parallelverfahren bekannt sind (so schon OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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