Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-10, 19 B 1194/23

19 B 1194/23Tribunal administratif10 janv. 2024

Regest

Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Benachteiligung Behinderter allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1194/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-10

Aktenzeichen: 19 B 1194/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0110.19B1194.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art 3 Abs 1; GG Art 3 Abs 3 S 2; GG Art 7 Abs 1

Leitsätze

Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Benachteiligung Behinderter allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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