Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-08, 15 A 2286/20

15 A 2286/20Tribunal administratif8 janv. 2024

Regest

1. Die durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18. Januar 2021 eingeführten Regelungen über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden in § 56 Abs. 3 bis 5 GWB gehen dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG vor. 2. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen in Verpflichtungskonstellationen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Mit Blick auf § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. ist eine solche abweichende Bestimmung dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu entnehmen. 3. Die Rechtsänderung durch § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, die es verfassungsrechtlich gebieten könnte, diejenigen Fälle von der Ausschlusswirkung nach § 1 Abs. 3 IFG auszunehmen, in denen der Informationszugang vor Erlass des GWB-Digitalisierungsgesetzes beantragt wurde. 4. Es ist nicht ersichtlich, dass die aus § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. folgende Begrenzung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert und daher gegen den Effektivitätsgrundsatz in Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/104/EU verstößt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 2286/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-08

Aktenzeichen: 15 A 2286/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0108.15A2286.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: IFG § 1 Abs. 3; GWB § 56 Abs. 5; GWB § 89c; Richtlinie 2014/104/EU Art. 4 Satz 1

Leitsätze

    1. Die durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18. Januar 2021 eingeführten Regelungen über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden in § 56 Abs. 3 bis 5 GWB gehen dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG vor.
    1. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen in Verpflichtungskonstellationen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Mit Blick auf § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. ist eine solche abweichende Bestimmung dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu entnehmen.
    1. Die Rechtsänderung durch § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, die es verfassungsrechtlich gebieten könnte, diejenigen Fälle von der Ausschlusswirkung nach § 1 Abs. 3 IFG auszunehmen, in denen der Informationszugang vor Erlass des GWB-Digitalisierungsgesetzes beantragt wurde.
    1. Es ist nicht ersichtlich, dass die aus § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. folgende Begrenzung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert und daher gegen den Effektivitätsgrundsatz in Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/104/EU verstößt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2020 wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundeskartellamts vom 29. November 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin unter Auslassung der Angaben in der Fn. 40 und unter Schwärzung der personenbezogenen Daten Einsicht in die ansonsten ungeschwärzte nichtöffentliche Fassung des Beschlusses des Bundeskartellamtes vom 8. April 2014 in dem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren Az. B4-9/11 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. sowie die im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1., 3. und 5. für das Vorverfahren wird jeweils für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.