Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-15, 10 B 1044/23

10 B 1044/23Tribunal administratif15 déc. 2023

Regest

1. Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts vor. Dies gilt auch im Verhältnis von § 52 BauO NRW zur materiellen Polizeipflicht des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts. 2. Für eine Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO NRW müssen daher die Voraussetzungen von §§ 17 oder 18 OBG NRW nicht (zusätzlich) vorliegen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 B 1044/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-15

Aktenzeichen: 10 B 1044/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.10B1044.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: BauO NRW § 52; OBG NRW § 12 Abs. 2; OBG NRW § 17; OBG NRW § 18

Leitsätze

    1. Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts vor. Dies gilt auch im Verhältnis von § 52 BauO NRW zur materiellen Polizeipflicht des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts.
    1. Für eine Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO NRW müssen daher die Voraussetzungen von §§ 17 oder 18 OBG NRW nicht (zusätzlich) vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 125.000 Euro festgesetzt.

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