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2 A 2666/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-06, 2 A 2666/21
2 A 2666/21Tribunal administratif6 déc. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-06
Aktenzeichen: 2 A 2666/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1206.2A2666.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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