Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-29, 19 A 40/22

19 A 40/22Tribunal administratif29 nov. 2023

Regest

1. 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verpflichtet die Meldebehörde tatbestandlich schon bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts zur Eintragung einer Auskunftssperre. 2. 51 Abs. 1 Satz 1 BMG setzt weiter den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr voraus, dessen Vorliegen von den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person abhängt. 3. Eine abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdung erfüllt den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nur, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Umständen den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr rechtfertigt. 4. Die Entscheidung über die Verlängerung der Auskunftssperre nach § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ist eine gebundene Entscheidung. 5. Die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre liegt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch in denjenigen Fällen bei der Meldebehörde, in denen sie diese im Sinn des § 34 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BMG „auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen“ eintragen soll.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 40/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-29

Aktenzeichen: 19 A 40/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1129.19A40.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: BMG § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11; BMG § 34 Abs. 5 Satz 1; BMG § 51 Abs. 1; BMG § 51 Abs. 3; BMG § 51 Abs. 4

Leitsätze

    1. 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verpflichtet die Meldebehörde tatbestandlich schon bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts zur Eintragung einer Auskunftssperre.
    1. 51 Abs. 1 Satz 1 BMG setzt weiter den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr voraus, dessen Vorliegen von den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person abhängt.
    1. Eine abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdung erfüllt den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nur, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Umständen den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr rechtfertigt.
    1. Die Entscheidung über die Verlängerung der Auskunftssperre nach § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ist eine gebundene Entscheidung.
    1. Die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre liegt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch in denjenigen Fällen bei der Meldebehörde, in denen sie diese im Sinn des § 34 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BMG „auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen“ eintragen soll.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3. Januar 2019 verpflichtet, die Auskunftssperre im Melderegister zu verlängern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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