Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-22, 19 D 269/21.NE

19 D 269/21.NETribunal administratif22 nov. 2023

Regest

1. Das Feststellungsverfahren zum Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung von Lehrern an Ersatzschulen durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist auch nach der am 1. August 2020 in Kraft getretenen Fassung des § 7 ESchVO NRW systematisch weiterhin als ein eigenständiges Verwaltungsverfahren einzuordnen, das neben die von § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erfassten Vor- und Ausbildungen sowie Prüfungen der staatlichen Lehrerausbildung tritt (wie zum früheren Recht OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 19 A 1367/07 , juris, Rn. 49).2. Der Verordnungsgeber hat das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO NRW nach Inhalt, Form und Verfahrensablauf auch weiterhin bewusst nicht als Prüfungsverfahren im prüfungsrechtlichen Sinn, insbesondere nicht als berufseröffnende Abschlussprüfung im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG ausgestaltet.3. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW begründen für den Gesetz- und Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die behördliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung des Nicht-Zurückstehens der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer an Ersatzschulen als einen eigenständigen Abschluss auszugestalten.4. Ein in den § 7 Abs. 8 bis 10 ESchVO NRW etwa liegender mittelbarer Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit eines Bewerbers als Lehrkraft aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 LV NRW ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.5. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung des Lehrers für das Lehramt durch gleichwertige freie Leistungen nach § 7 Abs. 10 Satz 1 ESchVO NRW unterliegt im Grundsatz der vollen gerichtlichen Überprüfung. Lediglich hinsichtlich der in Abs. 8 Satz 4 der Vorschrift aufgezählten prüfungsähnlichen Bestandteile des Feststellungsverfahrens ist die gerichtliche Kontrolldichte teilweise eingeschränkt.6. Für Ersatzschulen eigener Art im Sinn des § 100 Abs. 6 SchulG NRW ist lediglich der Maßstab des Nicht-Zurückstehens der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GG zu modifizieren.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 D 269/21.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-22

Aktenzeichen: 19 D 269/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1122.19D269.21NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art 7 Abs 4; GG Art 12 Abs 1; GG Art 19 Abs 1 Satz 2; GG Art 19 Abs 4 Satz 1; VwGO § 47 Abs 1 Nr 2; VwGO § 47 Abs 2 Satz 1; LV NRW Art 4 Abs 1; LV NRW Art 8 Abs 4 Satz 1; SchulG NRW § 100 Abs 6; SchulG NRW § 102 Abs 2 Satz 2; SchulG NRW § 104 Abs 6; ESchVO NRW § 7; ESchVO NRW § 9 Abs 2 Satz 2 bis 6; ESchVO NRW § 9 Abs 7 bis 9

Leitsätze

  1. Das Feststellungsverfahren zum Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung von Lehrern an Ersatzschulen durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist auch nach der am 1. August 2020 in Kraft getretenen Fassung des § 7 ESchVO NRW systematisch weiterhin als ein eigenständiges Verwaltungsverfahren einzuordnen, das neben die von § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erfassten Vor- und Ausbildungen sowie Prüfungen der staatlichen Lehrerausbildung tritt (wie zum früheren Recht OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 19 A 1367/07 , juris, Rn. 49).2. Der Verordnungsgeber hat das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO NRW nach Inhalt, Form und Verfahrensablauf auch weiterhin bewusst nicht als Prüfungsverfahren im prüfungsrechtlichen Sinn, insbesondere nicht als berufseröffnende Abschlussprüfung im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG ausgestaltet.3. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW begründen für den Gesetz- und Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die behördliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung des Nicht-Zurückstehens der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer an Ersatzschulen als einen eigenständigen Abschluss auszugestalten.4. Ein in den § 7 Abs. 8 bis 10 ESchVO NRW etwa liegender mittelbarer Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit eines Bewerbers als Lehrkraft aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 LV NRW ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.5. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung des Lehrers für das Lehramt durch gleichwertige freie Leistungen nach § 7 Abs. 10 Satz 1 ESchVO NRW unterliegt im Grundsatz der vollen gerichtlichen Überprüfung. Lediglich hinsichtlich der in Abs. 8 Satz 4 der Vorschrift aufgezählten prüfungsähnlichen Bestandteile des Feststellungsverfahrens ist die gerichtliche Kontrolldichte teilweise eingeschränkt.6. Für Ersatzschulen eigener Art im Sinn des § 100 Abs. 6 SchulG NRW ist lediglich der Maßstab des Nicht-Zurückstehens der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GG zu modifizieren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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