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21 D 24/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-20, 21 D 24/21.NE
21 D 24/21.NETribunal administratif20 nov. 2023
Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Regelungen eines nordrhein-westfälischen Landschaftsplans ist zu differenzieren: Grundsätzlich gelten die Maßstäbe für die Überprüfung (fach-)planerischer Abwägungsentscheidungen. Anderes gilt für Festsetzungen in Landschaftsplänen, die stark normativ vorgeprägt sind und sich daher nicht durch ein weitgehend freies planerisches Abwägungsermessen auszeichnen. Dies betrifft insbesondere Schutzgebietsfestsetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 26 BNatSchG. Diesbezüglich ist eine reine Ergebniskontrolle anhand der jeweiligen Tatbestandsmerkmale und des höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Entwicklungsmaßnahme in einem nordrhein-westfälischen Landschaftsplan sind § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und § 13 LNatSchG NRW. Aus der Verwendung einerseits von „hat“ in § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW und andererseits von „kann“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW wird schon im Wortlaut deutlich, dass nur im zweiten Fall (fach-)planerische Gestaltungsfreiheit besteht (allgemeiner Prüfungsmaßstab), während im ersten Fall das Ermessen des Normgebers durch starke normative Vorprägung beschränkt ist (Prüfungsmaßstab wie bei Schutzgebietsfestsetzungen).
Entscheidungsdatum: 2023-11-20
Aktenzeichen: 21 D 24/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1120.21D24.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Regelungen eines nordrhein-westfälischen Landschaftsplans ist zu differenzieren:
Grundsätzlich gelten die Maßstäbe für die Überprüfung (fach-)planerischer Abwägungsentscheidungen.
Anderes gilt für Festsetzungen in Landschaftsplänen, die stark normativ vorgeprägt sind und sich daher nicht durch ein weitgehend freies planerisches Abwägungsermessen auszeichnen. Dies betrifft insbesondere Schutzgebietsfestsetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 26 BNatSchG. Diesbezüglich ist eine reine Ergebniskontrolle anhand der jeweiligen Tatbestandsmerkmale und des höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Entwicklungsmaßnahme in einem nordrhein-westfälischen Landschaftsplan sind § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und § 13 LNatSchG NRW. Aus der Verwendung einerseits von „hat“ in § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW und andererseits von „kann“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW wird schon im Wortlaut deutlich, dass nur im zweiten Fall (fach-)planerische Gestaltungsfreiheit besteht (allgemeiner Prüfungsmaßstab), während im ersten Fall das Ermessen des Normgebers durch starke normative Vorprägung beschränkt ist (Prüfungsmaßstab wie bei Schutzgebietsfestsetzungen).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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