Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-15, 6 A 1260/23

6 A 1260/23Tribunal administratif15 nov. 2023

Regest

Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal, so hat er in jedem Fall den Ablauf auch der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 1260/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-15

Aktenzeichen: 6 A 1260/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1115.6A1260.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; VwGO § 60 Abs. 1

Leitsätze

Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal, so hat er in jedem Fall den Ablauf auch der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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