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20 B 1036/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-02, 20 B 1036/23
20 B 1036/23Tribunal administratif2 nov. 2023
1. Bei gravierenden Haltungsmängeln ist es grundsätzlich gerechtfertigt, das Tier zunächst so lange gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf Kosten des Halters anderweitig unterzubringen, bis ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sichergestellt sind. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.
Entscheidungsdatum: 2023-11-02
Aktenzeichen: 20 B 1036/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1102.20B1036.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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