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3 A 295/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-31, 3 A 295/23
3 A 295/23Tribunal administratif31 oct. 2023
1. Die Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens ist aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte – wenn auch nur hilfsweise – auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (wie BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 – 2 A 4.78 –, vom 02.09.1983 – 7 C 97.81 –, und vom 09.05.1985 – 2 C 16.83 –). 2. Die Corona-Sonderzahlung unterfällt nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW in unmittelbarer Anwendung, da sie nicht Bestandteil der Besoldung ist. 3. Vor dem Hintergrund der mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecksetzung, die besondere Arbeitsbelastung während der COVID-19-Pandemie auszugleichen und die Einsatzbereitschaft der Beschäftigten anzuerkennen, richtet sich die Anspruchshöhe nach der zum maßgeblichen gesetzlichen Stichtag (hier: 29. November 2021) tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. 4. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermindert sich der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW, wenn der Anspruchsberechtigte zum maßgeblichen Stichtag (hier: 29. November 2021) den Dienst während der so genannten Ansparphase mit unverminderter Arbeitszeit verrichtet hat.
Entscheidungsdatum: 2023-10-31
Aktenzeichen: 3 A 295/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1031.3A295.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Normen: Corona-SZG § 4 Abs. 1; Corona-SZG § 4 Abs. 2; LBesG NRW § 8 Abs. 1 Satz 1; LBG NRW § 65; LBG NRW § 103 Abs. 1 Satz 2
Die Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens ist aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte – wenn auch nur hilfsweise – auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (wie BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 – 2 A 4.78 –, vom 02.09.1983 – 7 C 97.81 –, und vom 09.05.1985 – 2 C 16.83 –).
Die Corona-Sonderzahlung unterfällt nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW in unmittelbarer Anwendung, da sie nicht Bestandteil der Besoldung ist.
Vor dem Hintergrund der mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecksetzung, die besondere Arbeitsbelastung während der COVID-19-Pandemie auszugleichen und die Einsatzbereitschaft der Beschäftigten anzuerkennen, richtet sich die Anspruchshöhe nach der zum maßgeblichen gesetzlichen Stichtag (hier: 29. November 2021) tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermindert sich der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW, wenn der Anspruchsberechtigte zum maßgeblichen Stichtag (hier: 29. November 2021) den Dienst während der so genannten Ansparphase mit unverminderter Arbeitszeit verrichtet hat.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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