Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-26, 11 A 339/23

11 A 339/23Tribunal administratif26 oct. 2023

Regest

1. Für die Nutzung der Straße durch im Rahmen von Verleihsystemen abgestellte E-Scooter können Sondernutzungsgebühren erhoben werden (im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zu Mietfahrrädern: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -). 2. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr auch bei unterjähriger Sondernutzung (hier: einer fünfmonatigen Nutzungszeit) verstößt gegen das Äquivalenzprinzip.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 339/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-26

Aktenzeichen: 11 A 339/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1026.11A339.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Normen: StrWG NRW § 18 Abs. 1 Satz 1; StrWG NRW § 14 Abs. 1 Satz 1; StrWG NRW § 14 Abs. 3 Satz 1; StrWG NRW § 19a Abs. 2 Satz 3; StVO § 12; eKFV § 11 Abs. 5; FaNaG NRW § 26

Leitsätze

    1. Für die Nutzung der Straße durch im Rahmen von Verleihsystemen abgestellte E-Scooter können Sondernutzungsgebühren erhoben werden (im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zu Mietfahrrädern: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -).
    1. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr auch bei unterjähriger Sondernutzung (hier: einer fünfmonatigen Nutzungszeit) verstößt gegen das Äquivalenzprinzip.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird - soweit es nicht rechtskräftig ist - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit darin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 383.000,00 Euro festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt ‑ soweit das Urteil nicht rechtskräftig ist - die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 383.000,00 Euro festgesetzt.

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