projets
20 A 4259/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-24, 20 A 4259/19
20 A 4259/19Tribunal administratif24 oct. 2023
1. Für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 LWG NRW ist die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde ausreichend; es kommt nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung entspricht und zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzepts sein könnte. 2. Die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben bzw. eines "rollenden Kanals" ist nicht generell unzulässig. 3. Abflusslose Gruben - und damit auch deren Nutzung im Zusammenhang mit einem "rollenden Kanal" - können eine Kanalisation im Sinne von § 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 KomAbwV darstellen.
Entscheidungsdatum: 2023-10-24
Aktenzeichen: 20 A 4259/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1024.20A4259.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: LWG NRW § 51; KomAbwV § 2 Nr. 4; KomAbwV § 4 Abs. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.