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31 A 2161/22.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-18, 31 A 2161/22.O
31 A 2161/22.OTribunal administratif18 oct. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-18
Aktenzeichen: 31 A 2161/22.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1018.31A2161.22O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) versetzt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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