Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-29, 19 A 987/21

19 A 987/21Tribunal administratif29 sept. 2023

Regest

Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 987/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-29

Aktenzeichen: 19 A 987/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.19A987.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: BMG § 51

Leitsätze

Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.