Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-27, 22 B 984/23.AK

22 B 984/23.AKTribunal administratif27 sept. 2023

Regest

1. Das Begehren eines Dritten, ihn als Beteiligten gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG NRW zu einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen hinzuzuziehen, ist eine dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zugewiesene Streitigkeit. 2. Die Einreichung eines (lediglich) einfach signierten elektronischen Dokuments über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genügt den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwGO nicht. 3. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW enthält für die Ausübung des behördlichen Ermessens keine inhaltlichen Vorgaben. 4. Zu den Anforderungen an einen nach § 123 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Neubescheidung über eine einfache Hinzuziehung (hier verneint).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 B 984/23.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-27

Aktenzeichen: 22 B 984/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0927.22B984.23AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: VwGO § 44a; VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; VwGO § 55a Abs. 3 Satz 1; VwGO § 55a Abs. 4; VwGO § 55d Satz 1; VwGO § 123 Abs. 1; VwVfG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG NRW § 13 Abs. 2; ERVV § 4 Abs. 1

Leitsätze

    1. Das Begehren eines Dritten, ihn als Beteiligten gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG NRW zu einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen hinzuzuziehen, ist eine dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zugewiesene Streitigkeit.
    1. Die Einreichung eines (lediglich) einfach signierten elektronischen Dokuments über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genügt den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwGO nicht.
    1. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW enthält für die Ausübung des behördlichen Ermessens keine inhaltlichen Vorgaben.
    1. Zu den Anforderungen an einen nach § 123 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Neubescheidung über eine einfache Hinzuziehung (hier verneint).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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