Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-22, 5 B 757/23

5 B 757/23Tribunal administratif22 sept. 2023

Regest

1. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VwGO ist auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkt. 2. Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen sind zwingend und keiner Abweichung aus Gründen der Prozessökonomie zugänglich.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 757/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-22

Aktenzeichen: 5 B 757/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0922.5B757.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: VwGO § 123 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 123 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 93 Satz 1; VwGO § 83 Satz 1; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

    1. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VwGO ist auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkt.
    1. Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen sind zwingend und keiner Abweichung aus Gründen der Prozessökonomie zugänglich.

Tenor

Das Verfahren wird bezüglich der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 gestellten Anträge zu 1. c) und d) sowie des darauf bezogenen Antrags zu 2. gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt.

Für dieses abgetrennte und unter dem neuen Aktenzeichen geführte Verfahren ist das Oberverwaltungsgericht sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird insoweit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

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