Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-30, 20 A 2355/20

20 A 2355/20Tribunal administratif30 août 2023

Regest

Begehrt ein Soldat der Bundeswehr die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der Dienstausübung, unterliegt er insofern den Regelungen des Waffengesetzes (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Personen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, ist die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG (nur) zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind und das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -). Zur Feststellung, ob ein solches Bedürfnis glaubhaft gemacht ist, bedarf es einer Ab-wägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbes-serung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -). Geeignet im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen einer Waffe (nur), wenn in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 2355/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-30

Aktenzeichen: 20 A 2355/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0830.20A2355.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: WaffG § 10 Abs. 4 Satz 1; WaffG § 19; WaffG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; WaffG § 55 Abs. 2

Leitsätze

Begehrt ein Soldat der Bundeswehr die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der Dienstausübung, unterliegt er insofern den Regelungen des Waffengesetzes (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Personen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, ist die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG (nur) zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind und das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -).

Zur Feststellung, ob ein solches Bedürfnis glaubhaft gemacht ist, bedarf es einer Ab-wägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbes-serung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -).

Geeignet im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen einer Waffe (nur), wenn in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -).

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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