Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-22, 18 A 2964/21

18 A 2964/21Tribunal administratif22 août 2023

Regest

1. Subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht schon allein wegen des ihnen zuerkannten Schutzstatus unzumutbar, bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates die Ausstellung eines nationalen Passes zu beantragen. 2. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Beantragung von Pässen in der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland Gefahren seitens der syrischen Sicherheitsbehörden drohen. 3. § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV ist, soweit er im Falle von subsidiär Schutzberechtigten deren finanzielles Unvermögen zur Passbeschaffung ausblendet, unionsrechtswidrig. 4. Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen nach dem SGB II oder Wohngeld erhalten und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die (wirtschaftlichen) Grundsätze der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) als (grobe) Orientierung zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob den subsidiär Schutzberechtigten das Aufkommen für die Passbeschaffungskosten möglich im Sinne des § 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ist oder nicht.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 2964/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-22

Aktenzeichen: 18 A 2964/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.18A2964.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: GrCh Art. 47 Abs. 3; RL 2011/95/EU Art. 25; GG Art. 1 Abs. 1

Leitsätze

    1. Subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht schon allein wegen des ihnen zuerkannten Schutzstatus unzumutbar, bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates die Ausstellung eines nationalen Passes zu beantragen.
    1. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Beantragung von Pässen in der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland Gefahren seitens der syrischen Sicherheitsbehörden drohen.
    1. § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV ist, soweit er im Falle von subsidiär Schutzberechtigten deren finanzielles Unvermögen zur Passbeschaffung ausblendet, unionsrechtswidrig.
    1. Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen nach dem SGB II oder Wohngeld erhalten und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die (wirtschaftlichen) Grundsätze der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) als (grobe) Orientierung zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob den subsidiär Schutzberechtigten das Aufkommen für die Passbeschaffungskosten möglich im Sinne des § 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ist oder nicht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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