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9 B 194/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-08, 9 B 194/23
9 B 194/23Tribunal administratif8 août 2023
1. Das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Arzt an seine Patienten vorbehaltlich des in § 13 Abs. 1a BtMG geregelten Sonderfalls nicht vor. 2. Die Abgabe von Betäubungsmitteln aufgrund einer ärztlichen Verschreibung ist gesetzlich den Apotheken vorbehalten.
Entscheidungsdatum: 2023-08-08
Aktenzeichen: 9 B 194/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0808.9B194.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Normen: BtMG § 3; BtMG § 4 Abs. 1; BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6; BtMG § 13 Abs. 1; BtMG § 13 Abs. 2; BtMVV § 2
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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