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19 A 4347/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-07, 19 A 4347/19
19 A 4347/19Tribunal administratif7 août 2023
1. Der Einbürgerungsbewerber hat den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 18).2. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn der Einbürgerungsbewerber zugleich bereits einen anderen Nationalpass, ein sonstiges amtliches Identitätsdokument oder eine andere öffentliche Urkunde seines Herkunftslands mit abweichenden Personalien vorgelegt hat, ohne den darin liegenden Widerspruch plausibel und nachvollziehbar zu erklären.3. Am Maßstab der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB II, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt in der amtsärztlichen Feststellung, der Einbürgerungsbewerber könne Tätigkeiten im Umfang von weniger als drei Stunden täglich verrichten, regelmäßig die Feststellung seiner dauerhaften vollen Erwerbsminderung.
Entscheidungsdatum: 2023-08-07
Aktenzeichen: 19 A 4347/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0807.19A4347.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 8; StAG § 10 Abs 1 S 1; StAG § 37 Abs 1 S 2; GK Art 34 S 1; SGB II § 8 Abs 1; SGB VI § 43 Abs 2 S 2
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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