Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-02, 8 B 763/23

8 B 763/23Tribunal administratif2 août 2023

Regest

1. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen setzt kein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgeht. 2. Die Frist für die Anfechtung einer den Fahrzeugverkehr betreffenden Verkehrsregelung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal als Fahrzeugführer auf das Verkehrszeichen trifft (wie BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 37.09 -). 3. Die Annahme der Wahrung der einjährigen Klagefrist einer gegen ein Verkehrszeichen gerichteten Klage setzt voraus, dass der Kläger den Beginn der Klagefrist als einen allein seinen persönlichen Lebensbereich betreffenden und damit in seine Sphäre fallenden Umstand plausibel und in sich widerspruchsfrei schildert sowie etwaige Nachweise vorlegt. 4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der mit der Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und der Anordnung eines Stoppschildes auf einer allenfalls sporadisch genutzten Strecke verbundene geringfügig erhöhte Zeitaufwand dem Verkehrsteilnehmer für die Dauer des gerichtlichen (Klage‑)Verfahrens zuzumuten.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 763/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-02

Aktenzeichen: 8 B 763/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0802.8B763.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 74 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 80 Abs. 5; GG Art. 2; StVO § 45

Leitsätze

  1. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen setzt kein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgeht.

  2. Die Frist für die Anfechtung einer den Fahrzeugverkehr betreffenden Verkehrsregelung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal als Fahrzeugführer auf das Verkehrszeichen trifft (wie BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 37.09 -).

  3. Die Annahme der Wahrung der einjährigen Klagefrist einer gegen ein Verkehrszeichen gerichteten Klage setzt voraus, dass der Kläger den Beginn der Klagefrist als einen allein seinen persönlichen Lebensbereich betreffenden und damit in seine Sphäre fallenden Umstand plausibel und in sich widerspruchsfrei schildert sowie etwaige Nachweise vorlegt.

  4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der mit der Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und der Anordnung eines Stoppschildes auf einer allenfalls sporadisch genutzten Strecke verbundene geringfügig erhöhte Zeitaufwand dem Verkehrsteilnehmer für die Dauer des gerichtlichen (Klage‑)Verfahrens zuzumuten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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