Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-28, 19 B 623/23

19 B 623/23Tribunal administratif28 juil. 2023

Regest

1. Der Verordnungsgeber belässt dem Schulleiter mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I Ermessen, mit welchem konkreten Maßstab er dieses Aufnahmekriterium heranzieht (wie zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2022 ‑ 19 B 933/22 ‑, juris, Rn. 2). 2. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn der Schulleiter einer Schule mit Teilstandorten im Sinn des § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83 SchulG NRW die Schulweglänge nach demjenigen Teilstandort ermittelt, an welchem die Eingangsklassen im Aufnahmeschuljahr unterrichtet werden sollen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 623/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-28

Aktenzeichen: 19 B 623/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B623.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 81 Abs. 2 Satz 2; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 83; APO S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4

Leitsätze

    1. Der Verordnungsgeber belässt dem Schulleiter mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I Ermessen, mit welchem konkreten Maßstab er dieses Aufnahmekriterium heranzieht (wie zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2022 ‑ 19 B 933/22 ‑, juris, Rn. 2).
    1. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn der Schulleiter einer Schule mit Teilstandorten im Sinn des § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83 SchulG NRW die Schulweglänge nach demjenigen Teilstandort ermittelt, an welchem die Eingangsklassen im Aufnahmeschuljahr unterrichtet werden sollen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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