Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-28, 19 B 562/23

19 B 562/23Tribunal administratif28 juil. 2023

Regest

1. Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes eine Überprüfung auch schulorganisatorischer Maßnahmen des Schulträgers, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht (wie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 27). 2. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10). 3. Im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht. 4. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 562/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-28

Aktenzeichen: 19 B 562/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B562.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; VwGO § 65 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4; SchulG NRW § 59 Abs. 11 Satz 2; SchulG NRW § 79; SchulG NRW § 81 Abs. 2 Satz 2; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6

Leitsätze

    1. Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes eine Überprüfung auch schulorganisatorischer Maßnahmen des Schulträgers, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht (wie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 27).
    1. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10).
    1. Im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht.
    1. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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