Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-28, 19 B 538/23

19 B 538/23Tribunal administratif28 juil. 2023

Regest

1. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. 2. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 16). 3. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 538/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-28

Aktenzeichen: 19 B 538/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B538.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6

Leitsätze

    1. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient.
    1. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 16).
    1. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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