Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-25, 18 B 557/23

18 B 557/23Tribunal administratif25 juil. 2023

Regest

Für die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten, nicht aber auf die Frage des Unterhaltens einer Wohnung an. Die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten als „Korrespondenzanschrift" vermag die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen (wie BVerwG, Urteil vom 3. August 2020 – 1 A 7.19 –, juris Rn. 18)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 557/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-25

Aktenzeichen: 18 B 557/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0725.18B557.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 82 Abs. 2 S. 1

Leitsätze

Für die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten, nicht aber auf die Frage des Unterhaltens einer Wohnung an.

Die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten als „Korrespondenzanschrift" vermag die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen (wie BVerwG, Urteil vom 3. August 2020 – 1 A 7.19 –, juris Rn. 18)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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